§ 1 Name/Sitz/Zweck
Der Verein „von DAHOAM e.V.“ mit dem Untertitel Verein zur Förderung einer ressourcenschonenden und ökologisch gerechten und suffizienten Lebens- und Ernährungsweise. Der Sitz des Vereins ist in Pfaffenhofen an der Ilm.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes durch die Vermittlung einer ressourcenschonenden, ökologisch gerechten und suffizienten Lebens- und Ernährungsweise.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien beispielsweise zu den Themen Nachhaltigkeit, Klimaschutz, Ernährung
- Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen auf dem Gebiet nachhaltige Lebensweise
- Veranstaltung von Seminaren und Workshops für Kinder, Jugendliche und Erwachsene (z.B. Kräuterkunde, Upcycling, nachhaltige Lebensweise)
- Beratung und Konzeption zur Vermeidung unnötigen Verpackungs- und Lebensmittelabfalls
- Umsetzung der Beratung in die Praxis durch die Möglichkeit Lebensmittel unverpackt einzukaufen
- Verkauf von offenen Lebensmitteln ohne Gewinnverwirklichung
Die Arbeit des Vereins richtet sich vor allem nach den Grundsätzen
- der Achtung aller Menschen sowie der Gleichberechtigung jedes Einzelnen unter dem Leitgedanken eines ganzheitlichen Menschenbildes.
- der Achtung von Solidarität in alternativen Finanzierungskonzepten.
Soweit wirtschaftliche Aktivitäten für die Verwirklichung der Satzungszwecke notwendig sind, entsprechen diese lediglich dem zur Förderung des ideellen Zweck benötigten Maß. Dieser wirtschaftliche Betrieb hat keinerlei Gewinnabsichten.
Über die jeweiligen Projekte entscheidet der Vorstand.
Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 4 gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist in seiner Arbeit unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Natürliche Personen haben das aktive und passive Wahlrecht, juristische Personen nur das aktive Wahlrecht. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Ein neues Mitglied muss einstimmig im Vorstand bestätigt werden. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Für den endgültigen Ausschluss ist eine zwei Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, auf eigene Gefahr an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken. Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestbestimmungen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 8 Beiträge
Der jährliche Mitgliedsbeitrag in Höhe von derzeit 30€ ist zahlbar bis spätestens 30. April des laufenden Jahres. Änderungen der Höhe und der Fälligkeit des jeweiligen Beitrags werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstands,
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Prüfungsberichts des/der Kassenprüfers/in,
- die Wahl des/der Kassenprüfers/in,
- die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Festsetzung der Beitragshöhe,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Änderung des Vereinszwecks muss in der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen werden
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat postalisch oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal halbjährlich und nach aktuellem Bedarf statt.
Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) des gesamten Vorstands gefasst. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Vorstandsmitglieder haften nur im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Im Übrigen ist ihre Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ausgeschlossen.
Nach §26 BGB vertreten der erste und zweite Vorstand den Verein gemeinschaftlich, gerichtlich und außergerichtlich.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Konfliktlösung
Bei Konflikten zwischen Vereinsmitgliedern oder Mitarbeitern und dem Vorstand ist vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Schlichtungs- oder Mediationsverfahren durchzuführen, um eine gütliche außergerichtliche Einigung zu erreichen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist die Zustimmung von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Familien in Not e.V. mit Sitz in Pfaffenhofen a. d. Ilm, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Satzung einstimmig beschlossen.
Pfaffenhofen an der Ilm, den 16. Juni 2020 – Datum der Gründung
Pfaffenhofen an der Ilm, den 27. Juli 2020 – Datum der Satzungsänderung (§11)